Kann man eine Kündigung zurückziehen, wenn der Ärger verflogen ist und der Entschluss plötzlich wie ein Fehler wirkt? Genau dann wird aus einer emotionalen Entscheidung schnell ein arbeitsrechtliches Problem. Denn sobald eine wirksame Kündigung den Empfänger erreicht hat, lässt sie sich nicht einfach zurückholen. Das gilt für Arbeitnehmer ebenso wie für Arbeitgeber.
Trotzdem muss eine voreilige Kündigung nicht zwangsläufig zum endgültigen Abschied führen. Das Arbeitsverhältnis kann fortgesetzt werden, wenn sich beide Seiten darauf einigen. Entscheidend ist daher, ob die Kündigung bereits zugegangen ist, ob die Gegenseite einer Fortsetzung zustimmt und welche Fristen inzwischen laufen. Gerade nach einer Kündigung im Affekt können wenige Stunden einen erheblichen Unterschied machen.
Wann eine Kündigung rechtlich wirksam wird
Arbeitsrechtlich ist eine Kündigung eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie benötigt also grundsätzlich keine vorherige Zustimmung des Vertragspartners. Nach § 130 Abs. 1 BGB wird eine gegenüber einem Abwesenden abgegebene Erklärung mit ihrem Zugang wirksam. Ab diesem Moment kann der Absender die Rechtswirkung nicht nach Belieben wieder beseitigen.
Der Zugang spielt deshalb eine zentrale Rolle. Ein Kündigungsschreiben kann beispielsweise zugegangen sein, wenn es so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden kann. Wurde die Kündigung persönlich übergeben, ist die Situation meist noch eindeutiger. Ab diesem Zeitpunkt bleibt die Kündigung grundsätzlich wirksam, solange nicht andere Gründe gegen ihre Wirksamkeit sprechen.
Der rechtzeitige Widerruf vor dem Zugang
Ein kleines Zeitfenster lässt § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB offen. Erreicht ein Widerruf den Empfänger vor oder gleichzeitig mit der ursprünglichen Erklärung, wird diese nicht wirksam. Wer einen Kündigungsbrief gerade abgeschickt hat und seine Entscheidung unmittelbar bereut, kann daher versuchen, dem Schreiben zuvorzukommen.
Maßgeblich ist jedoch nicht, wann der Widerruf verfasst oder abgeschickt wurde. Entscheidend ist sein rechtzeitiger Zugang beim Empfänger. Liegt das Kündigungsschreiben bereits im Machtbereich des Arbeitgebers, kann ein späterer Anruf die Kündigung nicht einseitig aus der Welt schaffen. Je schneller nach einer Fehlentscheidung gehandelt wird, desto größer ist daher zumindest die Chance, dass der ursprüngliche Ausspruch der Kündigung noch keine Wirkung entfaltet hat.
Kann eine schriftliche Kündigung zurückgenommen werden?
Eine schriftliche Kündigung kann nach ihrem Zugang grundsätzlich nicht einseitig zurückgenommen werden. Das Bundesarbeitsgericht behandelt die Kündigung als Gestaltungsrecht, dessen Wirkung der Kündigende nach dem Zugang nicht allein beseitigen kann. Eine Kündigungsrücknahme benötigt deshalb in der Praxis die Mitwirkung der anderen Vertragspartei.
Möchte ein Arbeitnehmer seine eigene Kündigung rückgängig machen, kann er dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses anbieten. Akzeptiert dieser das Angebot, können beide Seiten vereinbaren, dass die Beschäftigung weitergeführt wird. Lehnt der Arbeitgeber die Rücknahme der Kündigung ab, endet das Arbeitsverhältnis grundsätzlich entsprechend der ursprünglichen Kündigung, sofern diese wirksam war.
Schriftform ist bei Arbeitsverhältnissen entscheidend
§ 623 BGB schreibt für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung die Schriftform vor. Die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Nachricht über einen Nachrichtendienst, eine gewöhnliche elektronische Nachricht oder eine ausschließlich mündliche Erklärung genügt deshalb grundsätzlich nicht, um einen Arbeitsvertrag wirksam zu kündigen.
Das kann nach einem heftigen Streit eine entscheidende Rolle spielen. Ruft ein Beschäftigter seinem Vorgesetzten im Affekt zu, dass er kündige, liegt allein darin noch keine formwirksame Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Folgt kurz darauf jedoch ein eigenhändig unterschriebenes Kündigungsschreiben und wird dieses dem Arbeitgeber übergeben, ändert sich die rechtliche Situation erheblich.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Kündigung zurücknimmt?
Auch ein Arbeitgeber kann eine bereits zugegangene Kündigung nicht nachträglich allein für bedeutungslos erklären. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass die Gestaltungswirkung einer Kündigung nach ihrem Zugang nicht vom Kündigenden allein beseitigt werden kann. Erklärt der Arbeitgeber die Kündigung für zurückgenommen, liegt darin regelmäßig ein Angebot, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.
Der Arbeitnehmer ist jedoch nicht verpflichtet, dieses Angebot anzunehmen. Vielleicht hat er bereits eine neue Beschäftigung gefunden oder möchte nach dem Konflikt nicht mehr in das Unternehmen zurückkehren. Soll die Beschäftigung dennoch weitergehen, empfiehlt sich eine eindeutige Vereinbarung darüber, dass und zu welchen Bedingungen das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird.
Kann man eine Kündigung zurückziehen?
Kann man eine Kündigung zurückziehen, lässt sich deshalb nicht allein mit einem einfachen Ja oder Nein beantworten. Vor ihrem Zugang kann ein rechtzeitiger Widerruf verhindern, dass die Erklärung wirksam wird. Ist sie bereits zugegangen, ist eine einseitige Rücknahme der Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen. Eine einvernehmliche Fortsetzung bleibt jedoch möglich.
Wer seine Kündigung zurückziehen möchte, sollte deshalb möglichst schnell das Gespräch mit dem Vertragspartner suchen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Konditionen fortgesetzt wird. Eine solche Einigung sollte eindeutig dokumentiert werden, damit später kein Streit darüber entsteht, ob die ursprüngliche Beschäftigung fortgeführt oder ein neues Arbeitsverhältnis begründet werden sollte.
Kündigungsschutzklage trotz Rücknahme nicht vorschnell aufgeben
Für Arbeitnehmer kann eine vermeintliche Kündigungsrücknahme durch den Arbeitgeber einen weiteren Fallstrick enthalten. Nach § 4 KSchG muss die Rechtsunwirksamkeit einer schriftlichen Arbeitgeberkündigung grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang durch eine Kündigungsschutzklage geltend gemacht werden. Eine bloße Erklärung des Arbeitgebers, er nehme die Kündigung zurück, beseitigt diese Rechtswirkung nicht automatisch.
Besteht noch keine verbindliche Einigung über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, sollte die Klagefrist deshalb nicht ignoriert werden. § 7 KSchG kann dazu führen, dass eine nicht rechtzeitig angegriffene Kündigung als von Anfang an rechtswirksam gilt. Bei Unsicherheit kann eine frühzeitige Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht verhindern, dass Rechte allein durch den Ablauf einer Frist verloren gehen.
Kann eine ausgesprochene Kündigung zurückgenommen werden?
Bei einer ausgesprochenen Kündigung muss zwischen einer rein mündlichen Erklärung und einer bereits schriftlich abgegebenen Kündigung unterschieden werden. Für Arbeitsverhältnisse verlangt § 623 BGB die Schriftform. Wer im Streit spontan sagt, er kündige, hat damit allein grundsätzlich noch keine formwirksame Kündigung ausgesprochen.
Problematischer wird eine Kündigung im Affekt, sobald eine unterschriebene Erklärung übergeben wurde. Emotionale Erregung schafft kein allgemeines Recht, eine formwirksam erklärte und zugegangene Kündigung am nächsten Morgen zu widerrufen. In außergewöhnlichen Fällen können zwar weitere rechtliche Gesichtspunkte eine Rolle spielen, doch ein pauschales Recht auf Rücknahme wegen Wut, Stress oder Überforderung existiert nicht. Wer aus einem heftigen Konflikt heraus gekündigt hat, sollte daher unverzüglich klären, ob eine einvernehmliche Fortsetzung möglich ist.
Eigene oder fristlose Kündigung zurückziehen
Für eine Eigenkündigung gelten dieselben Grundsätze wie für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Hat ein Arbeitnehmer seine schriftliche Kündigung wirksam übergeben, kann er den Arbeitgeber anschließend um eine Rücknahme beziehungsweise Fortsetzung bitten. Einen Anspruch auf Zustimmung gibt es jedoch nicht. Der Arbeitgeber darf an der Beendigung zum vorgesehenen Termin festhalten.
Auch eine fristlose Kündigung zurückziehen zu wollen, ändert an diesem Prinzip grundsätzlich nichts. Ist die fristlose Kündigung wirksam zugegangen, kann ihre Wirkung nicht allein durch einen späteren Sinneswandel aufgehoben werden. Bei einer außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber ist zudem zu beachten, dass § 13 KSchG für die Geltendmachung ihrer Rechtsunwirksamkeit auf die entsprechenden Vorschriften zur Klagefrist verweist. Gerade bei einer fristlosen Kündigung sollte daher frühzeitig geprüft werden, welche Schritte erforderlich sind.
Kann man die Kündigung eines Vertrages widerrufen?
Nicht jede Kündigung betrifft ein Arbeitsverhältnis. Auch Mietverträge, Versicherungen, Mitgliedschaften oder andere Dauerschuldverhältnisse werden gekündigt. Ein allgemeines Recht, eine bereits wirksam gewordene Vertragskündigung innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen, besteht jedoch nicht. Das gesetzliche Widerrufsrecht für bestimmte Verbraucherverträge nach § 355 BGB darf nicht mit der Rücknahme einer Kündigung verwechselt werden.
Ob eine Kündigung zurückgenommen werden kann, richtet sich außerhalb des Arbeitsrechts zusätzlich nach dem jeweiligen Vertrag und den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Ein Vertragspartner kann einer Fortsetzung freiwillig zustimmen und manche Unternehmen ermöglichen eine unkomplizierte Reaktivierung. Daraus entsteht jedoch kein allgemeiner Rechtsanspruch darauf, eine Kündigung nach ihrem Zugang rückgängig zu machen.
Wenn die Kündigungsrücknahme scheitert, können finanzielle Folgen entstehen
Eine spontane Eigenkündigung kann über den Verlust des Arbeitsplatzes hinaus Folgen haben. Die Bundesagentur für Arbeit weist darauf hin, dass eine selbst herbeigeführte Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld haben kann. Ohne wichtigen Grund kann eine Sperrzeit eintreten. Bei einer Arbeitsaufgabe beträgt diese grundsätzlich zwölf Wochen, wobei das Sozialrecht Ausnahmen und Verkürzungsmöglichkeiten kennt.
Wer gekündigt hat, auf eine Rücknahme hofft und keine Zustimmung des Arbeitgebers erhält, sollte diese Konsequenz deshalb nicht unterschätzen. Neben der arbeitsrechtlichen Situation sind auch die Meldepflichten gegenüber der Agentur für Arbeit zu beachten. Vor allem wenn noch keine neue Stelle sicher ist, kann eine vorschnell abgegebene eigene Kündigung finanziell deutlich schwerer wiegen als zunächst angenommen.
Fazit: Kann man eine Kündigung zurückziehen?
Kann man eine Kündigung zurückziehen, hängt entscheidend davon ab, ob sie dem Empfänger bereits zugegangen ist. Ein vorher oder gleichzeitig eintreffender Widerruf kann nach § 130 BGB verhindern, dass die Erklärung wirksam wird. Nach dem Zugang kann eine Kündigung hingegen grundsätzlich nicht mehr einseitig zurückgenommen werden. Soll das Arbeitsverhältnis trotzdem weiterbestehen, müssen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf eine Fortsetzung einigen.
Für Arbeitnehmer ist es außerdem wichtig, eine Kündigungsrücknahme des Arbeitgebers nicht vorschnell mit der rechtlichen Unwirksamkeit der ursprünglichen Kündigung gleichzusetzen. Die Dreiwochenfrist für eine Kündigungsschutzklage kann weiterhin relevant sein, solange keine eindeutige Einigung besteht. Wer selbst gekündigt hat, sollte zudem mögliche Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld berücksichtigen. Eine schnelle Kommunikation und eine klar dokumentierte Vereinbarung können verhindern, dass aus einem vorschnellen Entschluss ein endgültiges Ende des Arbeitsverhältnisses wird.






